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§ 57 FSO (Sachsen) — Fachrichtungen

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen

1. Heilerziehungspflege und

2. Sozialpädagogik.

(2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.