(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen
1. Heilerziehungspflege und
2. Sozialpädagogik.
(2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.
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(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen
1. Heilerziehungspflege und
2. Sozialpädagogik.
(2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.