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FSO

§ 55 Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Schulfremdenprüfung umfasst die Prüfungen gemäß den §§ 53 und 54 sowie eine weitere Prüfung im Fach Englisch. Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten. Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 54 § 56