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§ 56 FSO (Sachsen) — Berufsbezeichnung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“.