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FSO

§ 46 Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/46#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde befreit einen Fernlehrgangsteilnehmenden auf Antrag in einem oder in mehreren Lernfeldern von der Prüfung, wenn

1. das Lernfeld nicht Gegenstand der Schulfremdenprüfung gemäß § 42 Absatz 2 ist,

2. das Lernfeld des Fernlehrgangs dem Lernfeld des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,

3. bei der Bildung der Vornoten des Fernlehrgangs keinmal die Note „ungenügend“ und höchstens einmal die Note „mangelhaft“ erteilt wurde und

4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr seit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung zurückliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/46#abs-2 (2) Es sollen insgesamt nicht weniger als sechs Prüfungen absolviert werden. Im Fall der Wiederholung der Abschlussprüfung bleibt Absatz 1 Nummer 4 unberührt. Eine Befreiung vom Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/46#abs-3 (3) Sind insgesamt mehr als sechs Prüfungen zu absolvieren, findet auf die Prüfungen in den weiteren Lernfeldern der Stundentafel § 42 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 45 § 47