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FSO§ 47 Festsetzung der Zeugnisnote, Bestehen der Abschlussprüfung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/47#abs-1 (1) In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 45 Absatz 1 und der Prüfungsnote. Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/47#abs-2 (2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 45 Absatz 1 die Zeugnisnote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/47#abs-3 (3) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn
1. in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern, die gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.