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FSO

§ 45 Leistungsnachweise und -bewertung, Notenbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/45#abs-1 (1) Die Vornote ist eine Gesamtnote. Sie wird aus den Noten gebildet, die nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für jedes Lernfeld vom Prüfungsausschuss festgesetzt worden sind. In die Vornote fließen die Noten ein, die von Lehrkräften öffentlicher Fachschulen oder als Fachschule anerkannter Ersatzschulen erteilt wurden. Bei der Bildung der Vornote für die Komplexprüfung findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/45#abs-2 (2) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung der in die Vornote einfließenden Leistungsnachweise werden in der Lehrgangsplanung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Fernunterricht festgelegt und zu Beginn des Fernlehrgangs den Fernlehrgangsteilnehmenden bekanntgegeben. Leistungsnachweise sind Leistungskontrollen, Fallaufgaben, schriftliche Tests, praktische Übungen, Klausuren und mündliche Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/45#abs-3 (3) Die Benotung von Leistungsnachweisen, die die Fernlehrgangsteilnehmenden während des begleitenden Unterrichts erbringen, erfolgt jeweils von der diesen Unterricht begleitenden Fachlehrkraft der Fachschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/45#abs-4 (4) Schriftliche Leistungsnachweise, die außerhalb des begleitenden Unterrichts erbracht werden und deren Ergebnisse in die Vornote einfließen, werden von einer Fachlehrkraft der Fachschule, an welcher der begleitende Unterricht erteilt wurde, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs bewertet.

§ 44 § 46