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FSO

§ 34 Festsetzung der Prüfungs- und Zeugnisnoten

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld und für jede Komplexprüfung die Prüfungsnoten und nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest. Bei der Festsetzung der Zeugnisnoten werden nur ganze Noten vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-2 (2) In Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 2 die Zeugnisnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-3 (3) In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 2 und der Prüfungsnote. Wurde eine Komplexprüfung durchgeführt, ist abweichend von Satz 1 die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 3 und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 32 durchgeführt, gilt Satz 3 entsprechend, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-4 (4) Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 61 und der Prüfungsnote gemäß § 63 Absatz 5. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-5 (5) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/34#abs-6 (6) Bei einer Unterrichtsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik werden die entsprechenden Zeugnisnoten aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife übernommen und im Zeugnis entsprechend gekennzeichnet.

§ 33 § 35