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FSO

§ 33 Praktische Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/33#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich der Inhalt der praktischen Prüfung ergeben. Diese kann bestehen aus

1. der Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,

2. der Übergabe des Bearbeitungsergebnisses in schriftlicher Form,

3. der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses vor dem Fachausschuss,

4. einem Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder

5. einer Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen.

Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 30 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/33#abs-2 (2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/33#abs-3 (3) § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 32 § 34