Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung
FSO§ 19 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/19#abs-1 (1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/19#abs-2 (2) An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach. Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege wird gebildet auf Grund
1. der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
2. der Noten für die Praktikumsberichte,
3. der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
4. der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/19#abs-3 (3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/19#abs-4 (4) An der Fachschule für Familienpflege wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts für jedes Fach eine Jahresfortgangsnote entsprechend Abs. 2 Satz 1 gebildet. Die Note für das Fach Praxis der Familienpflege wird entsprechend Abs. 2 Satz 2 gebildet.