Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 35 Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/35#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung. Die Ausbildung ist bestanden, wenn
1. in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde sowie
2. in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/35#abs-2 (2) Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen werden, bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/35#abs-3 (3) In den Bildungsgängen des Fachbereichs Sozialwesen ist die Ausbildung bestanden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
1. in der berufspraktischen Abschlussprüfung keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde und
2. nachweislich mindestens 90 Prozent der in der Stundentafel jeweils ausgewiesenen Gesamtstunden erfolgreich absolviert wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/35#abs-4 (4) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.