nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 FSO (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen. Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.

(2) Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind.

(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.