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FSO§ 29 Nachteilsausgleich während der Abschlussprüfung
Stand: 27.08.2026
Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend. Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde legt Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.