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FSO

§ 31 Mündliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/31#abs-1 (1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/31#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Einzelprüfung dauert 15 Minuten. Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit für jeden Prüfling um fünf Minuten. Die Entscheidung, die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchzuführen, trifft der Prüfungsausschuss. Bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung jedes Prüflings einzeln zu bewerten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/31#abs-3 (3) An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen. Bei einem berechtigten dienstlichen Interesse ist auch die Teilnahme von anderen Personen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/31#abs-4 (4) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen bereits feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

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