Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:

1. Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1,

2. Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,

3. sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,

4. Fachschule für Heilerziehungspflege,

5. Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und

6. Fachschule für Familienpflege.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/1#abs-2 (2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachschulen anderer Fachrichtungen entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegen und keine speziellen Regelungen vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/1#abs-3 (3) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für Letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2