Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung
FSO§ 20 Vorrücken, Notenausgleich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/20#abs-1 (1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
1. an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
2. an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/20#abs-2 (2) Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
2. sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
1. die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
2. die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
3. deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/20#abs-3 (3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.