Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/2#abs-1 (1) Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/2#abs-2 (2) Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/2#abs-3 (3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.