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# § 2 FSO (Sachsen) — Dauer und Gliederung der Ausbildung

Schulordnung Fachschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden. Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich.

(2) Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre.

(3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 FSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/2

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