Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/1#abs-2 (2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 23, Abschnitt 7, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 55, 69, 76, 81, 87, 95 und 101 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/1#abs-3 (3) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig.