Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 11 Leistungsnachweise
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/11#abs-1 (1) Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktischen Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/11#abs-2 (2) Projektarbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. Dabei ist die Leistung jedes Gruppenmitglieds einzeln auszuweisen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/11#abs-3 (3) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.