Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 12 Bewertung der Leistungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/12#abs-1 (1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistung. Die Schülerleistung ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Es werden nur ganze Noten vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/12#abs-2 (2) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen:
1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3. unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4. unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,
6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/12#abs-3 (3) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der jeweiligen Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gemäß § 11 Absatz 3 gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/12#abs-4 (4) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gebildet. Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/12#abs-5 (5) Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis ausgewiesen und kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.