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§ 11 FSO (Sachsen) — Leistungsnachweise

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktischen Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte.

(2) Projektarbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden. Dabei ist die Leistung jedes Gruppenmitglieds einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(3) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.