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FSO

§ 109 Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/109#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und

2. im Fach Deutsch

jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/109#abs-2 (2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn

1. die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,

2. in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und

3. der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 108 § 110