Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 109 Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/109#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und
2. im Fach Deutsch
jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/109#abs-2 (2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn
1. die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,
2. in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
3. der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde.