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FSO

§ 108 Zeugnisnote im Fach Deutsch

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/108#abs-1 (1) Die Zeugnisnote im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Gesamtnote der Facharbeit die bessere Note ist. Die Lehrkraft, welche die Zweitkorrektur durchführt, soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/108#abs-2 (2) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus den gemäß § 13 Absatz 5 ermittelten Einzelnoten gebildet, wobei abweichend von § 13 Absatz 5 die Note für das fachliche Gespräch mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz zweifach gewichtet wird.

§ 107 § 109