(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und
2. im Fach Deutsch
jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist.
(2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn
1. die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,
2. in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
3. der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde.