Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 110 Nachholung und Wiederholung der Prüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/110#abs-1 (1) Wer die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife aus wichtigem Grund versäumt, kann diese am Nachprüftermin nachholen. Wird auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund versäumt, ist eine Prüfungsteilnahme in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/110#abs-2 (2) Wurde die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, kann sie unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt. Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.