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FSO§ 107 Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/107#abs-1 (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/107#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils 5 Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten. Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/107#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Jeder Prüfling kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten. Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können in der mündlichen Prüfung benutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/107#abs-4 (4) Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.