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§ 108 FSO (Sachsen) — Zeugnisnote im Fach Deutsch

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnote im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Gesamtnote der Facharbeit die bessere Note ist. Die Lehrkraft, welche die Zweitkorrektur durchführt, soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben.

(2) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus den gemäß § 13 Absatz 5 ermittelten Einzelnoten gebildet, wobei abweichend von § 13 Absatz 5 die Note für das fachliche Gespräch mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz zweifach gewichtet wird.