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FSO

§ 100 Praktische Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/100#abs-1 (1) § 94 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/100#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.

§ 99 § 101