Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 101 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/101#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 99 und 100 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/101#abs-2 (2) § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.