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§ 100 FSO (Sachsen) — Praktische Prüfung

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 94 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“. Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung. Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.