(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen.
(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 23, Abschnitt 7, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 55, 69, 76, 81, 87, 95 und 101 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig.