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§ 8 LWO (Sachsen) — Geldbußen

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die betroffene Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.