Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 60 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/60#abs-1 (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach 16:00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/60#abs-2 (2) Die für die Durchführung der Briefwahl zuständige Stelle
1. verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2. übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
3. sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und
4. stellt dem Briefwahlvorstand notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/60#abs-3 (3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.