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LWO

§ 59 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/59#abs-1 (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt

1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde die ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/59#abs-2 (2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete nach Absatz 1, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. Sie hat die Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 58 § 60