Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 27 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde
Stand: 27.08.2026
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.