Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 27 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 26 § 28