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§ 27 LWO (Sachsen) — Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.