Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

4. § 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,

5. § 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.

§ 14 § 16