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LWO

§ 14 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 19 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 13 § 15