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§ 15 LWO (Sachsen) — Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1. § 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2. § 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

4. § 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt,

5. § 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat.