Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 13 Eintragung bei Wohnungswechsel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Verlegen Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ab dem Stichtag ihre Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.

§ 12 § 14