nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 LWO (Sachsen) — Eintragung bei Wohnungswechsel

Landeswahlordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlegen Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ab dem Stichtag ihre Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.