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LWO

§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/11#abs-1 (1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken erstellt werden. Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/11#abs-2 (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/11#abs-3 (3) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen.

§ 10 § 12