Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 1 Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/1#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

§ 2