Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 2 Bildung der Wahlausschüsse
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/2#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. Diese sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/2#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/2#abs-3 (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.