(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen.
(2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.