(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung.
(2) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Art, Gewichtung und Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(3) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Satz 1 gebildet.
(4) Die Zeugnisnote eines Lernfeldes ist die Gesamtnote gemäß Absatz 3.
(5) Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Lernfelder des jeweiligen Bereiches ermittelt. Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
(6) Die Lehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Anfrage den aktuellen Leistungsstand bekanntzugeben. Die für die Ausbildung verantwortliche Person kann sich bei der klassenleitenden Lehrkraft oder bei den Fachlehrkräften über den Leistungsstand der oder des Auszubildenden informieren. Die Lehrkräfte sollen in die Ausbildungsnachweise der Schülerin oder des Schülers Einsicht nehmen.