Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit vom Berufsschulunterricht zu beurlauben.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit vom Berufsschulunterricht zu beurlauben.