(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.
(2) Ist aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise möglich, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.
(3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.