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BFSO

§ 94 Gefährdung des Ausbildungsziels

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Bei Gefährdung des Ausbildungsziels sind pädagogische Maßnahmen, insbesondere Förderstunden, zusätzliche Praxisbegleitung oder sonstige individuelle Fördermaßnahmen, die zur Sicherung des Ausbildungserfolgs geeignet erscheinen, vorzunehmen. Sie werden gemeinsam mit den Partnern der praktischen Ausbildung, der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern vereinbart und sind im letzten Drittel der Ausbildungszeit umzusetzen.

§ 93 § 95