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BFSO

§ 93 Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/93#abs-1 (1) Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen:

1. Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form,

2. Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten,

3. Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und

4. Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/93#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule erstellt. Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe von der fachlich begleitenden Lehrkraft und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt. Die praktische Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 4 zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/93#abs-3 (3) Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der fachlich begleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/93#abs-4 (4) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben.

§ 92 § 94